WR794 Nachgefragt beim Bestatter

 

In Folge 724 sprach ich mit Eric Wrede über Bestattung. Das ist, was passiert, nachdem ein Mensch gestorben ist. Allerdings gibt es auch einige Dinge, die erledigt sein sollten, bevor ein Mensch verstirbt.

Also habe ich nachgefragt und Antworten auf drei Fragen bekommen: Was passiert mit mir als Patient? Was passiert mit mir, wenn ich sterbe? Wie mache ich ein Testament?

Darin: Testamente, Aeternitas, Totenfürsorgerecht, Sterbegeldversicherung, Patientenvollmacht/-verfügung, Nachlassgericht und die Vorsorge zum Einstecken

Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

DRK Zentralarchiv für Vorsorgevollmachen

19 Gedanken zu „WR794 Nachgefragt beim Bestatter

  1. Matthias Bäumer

    Hallo Holger und Eric,

    hier ein Kommentar von einem “Fachmann” zum Thema Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung.
    Ich bin Oberarzt in einer Klinik und Facharzt für Neurologie und Geriatrie. Das Thema ist mein tägliches Geschäft.

    Ich selbst rate eher dazu, auf eine Patientenverfügung zu verzichten und nur eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten von engen Familienmitgliedern auszustellen. Gleichzeitig sollte ein intensives Gespräch mit Betroffenen und dem dann Vorsorgebevollmächtigten zu den Wünschen für den Fall der Fälle erfolgen.
    Die Patientenverfügung ist oft standardisiert und nicht für den konkreten Einzelfall verfasst. Das führt in der Situation oft zu Missverständnissen, die nicht mehr gelöst werden können, weil ja der vermeintliche Wille festgelegt wurde (aber zu unkonkret ist).
    Beispiel: Nach Schlaganfall besteht eine schwere Schluckstörung. In der Patientenverfügung wurde eine “künstliche Ernährung” ausgeschlossen. Das heisst konkret, dass streng genommen gar keine Ernährung über eine Magensonde (durch Nase oder Bauchdecke) erfolgen darf. Oft ist es aber so, dass die Schluckstörung sich später bessert und die Sonde nur vorübergehend erforderlich ist. Das Leben kann auch nach einem Schlaganfall durchaus lebenswert sein. Ein solcher Fall ist oft nicht klar geregelt. Ohne eine Patientenverfügung kann solch ein Fall besser mit den Vorsorgebevollmächtigten besprochen werden, da Zweifel (“er/sie hat doch gesagt, er/sie wollte das nicht”) weniger aufkommen.

    Zur gesetzlichen Betreuung:
    Da liegt ein Missverständnis vor. Die meisten gesetzlichen Betreuungen (Vormundschaft gibt es schon lange nicht mehr) werden zu Gunsten von Familienmitgliedern ausgesprochen. Nur bei Unstimmigkeiten innerhalb der Familie oder bei psychischen Erkrankungen ist es oft sinnvoll, Berufsbetreuer einzuschalten.
    Der Antrag für eine Betreuung wird beim Amtsgericht eingereicht. Dazu erfolgt eine ärztliche Stellungnahmen von einem behandelnden Arzt. Darin muss dargelegt werden, welche Aufgabenbereiche zu betreuen sind (Gesundheit, Aufenthalt, Finanzen, Behörden…) und dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Dinge selbst zu regeln und Gefahr von der eigenen Person abwenden kann. Auch sollte keine Vorsorgevollmacht vorliegen.
    Das Gericht prüft den Antrag. Dann erfolgt ein Gutachten von einem fachkundigen Arzt. Aufgrund des Gutachtens entscheidet das Gericht über die Betreuung. Dann bekommt der Betreuer einen Verfahrenspfleger (in der Regel Rechtsanwalt) zu Seite gestellt, der überwachen soll, dass kein Missbrauch betrieben wird und der beraten soll.
    Problem im Alltag: Das Verfahren dauert meist viel zu lange. Dinge können nicht geregelt werden, da keine gesetzliche Grundlage vorliegt (anstehenden medizinische Eingriffe, die kein Notfall im engeren Sinn sind, finanzielle Dinge wie Heimvertrag für Pflegeheim…). Das Verfahren zieht sich über Wochen bis Monate hin.

    Ich hoffe, etwas Klarheit gebracht zu haben.
    Rückfragen gerne zu dem Thema.

    Vielen Dank an euch beide für die tollen Podcasts.
    Auch den Podcast von Eric höre ich regelmäßig. Die Tonqualität könnte besser sein. Inhaltlich toll.

    Gruss

    Matthias

    Antworten
    1. Eric Wrede

      Lieber Matthias,
      danke für die Erläuterungen aus der Praxis, vor allem zur Feststellung einer Betreuungssituation.

      Zum Thema der Familienmitglieder als Betreuer wolte ich nur daruf hinweisen, a. wie umfangreich diese Aufgaben teilweise sind und b. wie die Rechenschaftspflicht im Nachhinein aussieht. Das wird (zumindest bei unseren Kunden) in vielen Fällen unterschätzt.

      Und am Sound vom Podcast haben wir hart gearbeitet, das sollte sich gebessert haben.

      Ganz lieben Gruss aus Berlin,

      Eric

  2. Dnns

    Wieso kann man eigentlich niemanden vollständig enterben? In dem genannten Beispiel, dass man keinen Kontakt mehr zu einem Familienmitglied hat, und eben eigentlich an diese Person nichts vererben möchte, warum muss dann diese Person trotzden etwas erben? Das ergibt für mich eigentlich keinen Sinn.

    Antworten
    1. Dnns

      Hallo Eric,

      danke für die Antwort. Auf rechtlicher Ebene kenne ich mich da jetzt natürlich auch nicht aus. Ich denke nur, dass es normalerweise Gründe hat, weswegen man einen eigentlich Erbberechtigtes Familienmitglied enterben möchte. Das können gute Gründe sein, es besteht natürlich aber auch die Möglichkeit, dass der Verstorbene nicht gerade die Sympathie in Person ist und ungerechtfertigterweise jemanden Enterbeb möchte. Sollte das aber in einem Testament so festgehalten sein, dann empfinde ich das aktuell doch als gerechtfertigter Grund. Zu Lebzeiten darf ich mit meinem Hab und Gut (glaube ich zumindest) ja auch machen, was ich will. Aber ich will hierzu jetzt auch kein riesen Fass aufmachen.

    2. Tarifkenner

      @Dnns: Doch man kann durchaus jemanden vollständig enterben.
      1) Nicht jeder, der gesetzlicher Erbe ist (also erben würde, wenn kein Testament vorläge), hat auch ein Pflichtteilsrecht. Beispiel: A und B sind Brüder, ihre Eltern sind bereits gestorben. A stirbt unverheiratet und kinderlos. B wäre zwar gesetzlicher Erbe, ist aber nicht pflichtteilsberechtigt. Wenn A seinen Bruder durch Testament enterbt hat, wird B nicht Erbe und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch.
      2) Es gibt gesetzlich (§ 2333 BGB) festgelegte Gründe, aus denen der Erblasser auch einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen kann, zum Beispiel, wenn er eine schwere Körperverletzung am Erblasser begangen hat. Zu diesen Gründen gehört es aber nicht, dass Erblasser und Pflichtteilberechtigter jahrelang keinen Kontakt hatten.

    3. David

      Ich finde auch, daß der eigene Wunsch schon befolgt werden sollte. Wenn nichts derartiges im Testament steht, ist es ja mit dem Pflichtteilen in Ordnung, wenn aber explizit mit harschen Worten es ausgeschlossen wird, sollte das auch befolgt werden dürfen. Und ob dieser Wille dann aufgrund einer ernsthaften Verletzung oder aufgrund fehlender Sympathie entstanden ist, soll einfach egal sein…

    4. Leonard

      Ich sehe das anders. Der oder die Betroffene hat ja keine Probleme mehr mit der entstehenden Situation. Die Hinterbliebenen schon. Eine wankelmütige Großmutter könnte durch willkürliches Enterben von Kindern die ganze Familie auseinanderbringen. Und das ist kein hypothetischen Problem.

  3. Dnns

    Ach ja, ich fand diese beiden Podcastfolgen mit dir enorm interessant. In meinem Umfeld ist es nämlich so (wie wohl bei einigen anderen auch), dass man sich mit diesen Themen versucht möglichst nicht zu beschäftigen, und dann unfassbar überrumpelt ist, wenn dann mal der Todesfall in der Familie eintritt. Gerade was du in der ersten Folge erzählt hast über die unterschiedlichen “Arbeitsweisen” der Bestatter fand ich unfassbar Interessant. Noch dazu hast du eine sehr angenehme und ruhige, vor allem Sachliche Art darüber zu sprechen.

    Antworten
  4. Klaus

    Hallo,
    erst mal ein großes Lob, ein sehr guter und wichtiger Beitrag, dessen Intention sich im Vorfeld um die angesprochenen Themen zu kümmern, ob nun für die Eltern, die Partnerin, oder sich selbst, ich nur voll und ganz unterstreichen kann!

    Ebenso wie der erwähnte rechtsbezogene Aufwand, ist im Falle einer/ eines pflegebedürftigen angehörigen der Kampf mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und der Kranken-, wie Pflegekasse selbst ebenso nicht zu unterschätzen.
    Ich habe knapp acht Jahre meine schwerstpflegebedürftige Mutter zuhause gepflegt . Gerade zu Beginn einer solchen Herausforderung, bei der einem Nerven und Kondition eh schon zu Fuß sind, zweifelt man doch am Willen der zuständigen Versicherungen, einem die Pflege Zuhause irgendwie zu ermöglichen, geschweige denn zu erleichtern.

    Es folgen unzählige Telefonate, Widerspruch gegen Einstufung der Pflege des MDK, Kampf um Hilfsmittel und vieles mehr. Vergeudete Zeit, die man doch eigentlich lieber mit seinem Angehörigen verbringen möchte.

    Viele Grüße,
    Klaus

    Antworten
  5. Gerry

    Hallo Eric,

    danke dass Du dir nochmal Zeit für einen “Nachtrag” zu dem auch bereits interessanten “Bestattungspodcast” genommen hast. Mir sind bereits beim Zuhören einige Bekannte eingefallen, denen ich diesen Podcast empfehlen werde.

    Hast Du bei der Regelung für deinen Hund auch etwaige anfallende Behandlungskosten für das Tier berücksichtigt?
    Meine Schwiegereltern hatten vor ca. 6 Monaten zu entscheiden, ob ihnen das Weiterleben einer ihrer Katzen ca. 3.000 € wert ist. Glücklicherweise ist das kein Betrag, der ihnen finanzielle Sorgen bereitet.

    Es gibt wohl auch Krankenversicherungen für Haustiere, aber bei denen kenne ich mich überhaupt nicht aus. Müsste man ggfs. mit einem einschlägig erfahrenen Versicherungsberater/-makler klären.

    Antworten
  6. Jörn

    Ich fande beide Folgen super interessant, leider für mich 8 Jahre zu spät.
    Wenn ich mit dem jetztigen Wissen mit dem Vergleiche, was der Bestatter damals gemacht hat, werde ich nachträglich noch wütend / traurig.
    Um das (für meinen Tod) zu vermeiden werde ich eure Tipps beherzigen.

    Antworten
  7. Markus

    Hallo Holger, hallo Eric,

    vielen Dank für die beiden tollen Episoden!

    Als ich mich nach eurer ersten Episode mit dem Thema Vorsorge befasst habe, bin ich auf die Website des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gestoßen und war positiv überrascht, dass es dort viele gut aufbereitete Informationen, Broschüren, Formulare und Vordrucke zum Thema gibt, die für mich sehr hilfreich waren: https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

    Grüße
    Markus

    Antworten
  8. hilti

    Im Bestatterweblog wird fast gebetsmühlenartig eine Bestattungsvorsorge empfohlen. Das heißt jetzt selbst zu einen (oder mehreren) Bestatter gehen, beraten lassen und die eigene Beerdigung planen und eine Sterbegeldversicherung abschließen, um das zu finanzieren.

    Antworten
  9. Jochen

    Hallo Holger, hallo Eric,

    danke auch für zwei sehr spannende Episoden. Und Eric: Kompliment für Deinen “neuen” Ansatz, das klingt sehr angenehm (sofern das angenehm sein kann).

    Ich habe noch eine Info zur aktuellen Episode: Im Rahmen der Einführung der Telematik-Infrastruktur (vernetztes Gesundheitswesen) sollen in 2019 die ersten medizinischen Anwendungen kommen. Mit den Notfalldaten können dann Patienten die Ablageorte zur
    – Erklärung zur Organ- und Gewebespende
    – Patientenverfügung sowie
    – Vorsorgevollmacht und genannter Betreuer
    auf der eGK ablegen. Nicht die Erklärungen selbst, aber die Info, dass so eine Erklärung existiert und wo sie zu finden ist.

    Schöne Grüße!

    Antworten
  10. Christina

    Habe die Folge kurz nach Erscheinen gehört und gedacht “Das müsstest du für dich auch mal regeln…”. Heute (über zwei Jahre später) habe ich mir die Folge noch mal runtergeladen und fange mal an, mich zu kümmern. 🙂 Danke für die hilfreiche Folge!

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