WR434 Gewaltenteilung

 

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Thomas Brandt ist Sozialkundelehrer und erteilt mir Politikunterricht. In der 13. Stunde lerne ich die Gewaltenteilung kennen.

Ausführliche Shownotes und Flattr-Buttons gibt’s in Thomas’ Blog.

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18 Gedanken zu „WR434 Gewaltenteilung

  1. André

    Eine interessante Frage in dem Zusammenhang ist ja inwieweit die Exekutive Macht in einem Bereich ausübt, den man eigentlich eher der gesetzgebenden Gewalt zuordnet:

    Mit immer stärker ausgebauten Bürokratien gibt es sehr viel Gestaltungsspielräume ein Gesetz in der Umsetzung zu befördern oder zu behindern, das extremste Beispiel sind die Strukturen des “tiefen Staates”, wo es sogar zur Selbstermächtigung eines Zweiges der Exekutive kommt, indem Regierungsanwälte dünne Gesetzesvorlagen möglichst weitreichend interpretieren, wenn sie sich überhaupt an das Gesetz halten.

    Aber auch Außenpolitik ist ein Beispiel, ein Handelsabkommen muss zwar meistens am Ende legislativ abgesegnet werden, aber die Ausgestaltung in den Verhandlungen kontrolliert ebenfalls in den meisten Fällen allein die Exekutive. Die Materie dieser Abkommen ist sehr komplex und effektiv eine Form der Gesetzgebung, über die die Legislative am Ende nur mit Zustimmung oder Ablehnung entscheiden kann. Wenn man sich Mechanismen ansieht, die regulative Spielräume einschränken sollen, sei es durch Selbstverpflichtungen, deren Verletzung strafbewert ist, oder potentielle Investorklagen außerhalb des nationalen Rechtsrahmen, erkennt man sogar eine übergeordnete Beschränkung der legislativen Macht.

    Antworten
    1. Eule

      Hmm, es ist nicht Zweck der Legislative, die Exekutive gewissermassen “fernzusteuern”. Die Gestaltungsspielräume sind durchaus gewollt – durch Gesetze werden “nur” Rahmenbedingungen geschaffen, oder kürzer gesagt: Gesetze definieren Grenzen. Was innerhalb dieser Grenzen passiert, ist Sache der Exekutive; sie allein(!) ist für das Tagesgeschäft zuständig und völlig frei darin, den ihr gesetzlich ermöglichten Gestaltungsspielraum nach eigenem Ermessen zu nutzen.

      Durch Europa ist das natürlich komplizierter geworden (was auch sonst), weil die Exekutive hier über Bande auf europäischer Ebene als Teil einer Art Legislative tätig werden und sich sozusagen in einigen Punkten selbst Spielraum schaffen kann. Das ist noch nicht völlig ausdefiniert, dazu ist die EU noch ein zu neues und unfertiges Zwitterkonstrukt irgendwo zwischen Staatenbund und Bundesstaat. Klassische Außenpolitik ist aber seit jeher originäre Aufgabe der Exekutive, und die Legislative kommt (erst) dort ins Spiel wo diese Außenpolitik Geld kostet weil das wiederum dann ihr Zuständigkeitsbereich ist.

    2. Thomas

      Ja, allerdings gibt es eben auch den Zusammenhang zwischen Mehrheitsfraktionen im Parlament und der Regierung, der dann wiederum dazu genutzt wird jedes gewollte Gesetz durchzudrücken, weil Fraktionsdruck auf die Mitglieder des Parlaments ausgeübt wird. Du hast vollkommen recht, dass die Regierung da den Gestaltungsfreiraum schon hat und die Gesetze die Grenzen festlegen, allerdings ist es heute so, dass die Regierung Politik über Gesetze macht, die keinen ernstzunehmenden parlamentarischen Prozess erfahren, sondern nur abgenickt werden.

      Da liegt einiges im Argen. Prinzipiell ist die Art, wie das bei uns geregelt ist, nicht schlecht. In der Praxis wird halt das System durch neue Faktoren geändert.

    3. Eule

      @Thomas:
      Das sehe ich sowohl idealistischer als auch pragmatischer. 🙂 Idealistischer, weil auch in dem Szenario das Parlament natürlich das letzte Wort hat. Dass die Mehrheit der Abgeordneten sich bei der Abstimmung meist in eine bestimmte Richtung lenken lässt liegt an ihnen selbst, sie könnten jederzeit anders. Die Vormachtstellung des Parlaments gegenüber der Exekutive ist nicht ausgeschaltet, sie wird “nur” nicht offensiv genutzt. Und damit zum pragmatischen Teil, weil die Vereinfachung nicht zutrifft, dass die Regierung Gesetze im Parlament durchdrückt. Jedem eingebrachten Gesetzentwurf geht ein Erarbeitungsprozess voraus, der teilweise mehrere Monate dauern kann und in dem einzelne Abgeordnete immensen Einfluss ausüben können und das auch gerne tun. Nur bekommt man halt als Bürger nicht mit, wenn die Fraktionssprecherin für Thema X mit dem Abteilungsleiter im Ministerium telefoniert und deutlich macht, dass sie einen bestimmten Punkt in einem gerade in Arbeit befindlichen Gesetzentwurf zum Themenbereich X nicht gut findet und ihre Fraktion das so nicht mittragen wird; der wird dann halt geändert oder gestrichen.

      Die Regierung bringt einen Gesetzentwurf erst ins Parlament ein, wenn die fachlich zuständigen Abgeordneten sowie die Führungen der Koalitionsfraktionen ihr vorher signalisiert haben, dass sie dem zustimmen können; die übrigen Fraktionsabgeordenten werden das dann tun, da sind wir bei der Fraktionsdisziplin. Und trotzdem kommt es dann häufig noch zu Änderungen, weil dann aus irgendeiner anderen Ecke noch öffentlicher Druck kommt und deshalb zwischen den Lesungen nochmal dran rumgeschraubt wird. (Das “Struck’sche Gesetz” nach einer Äußerung von Peter Struck: Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es hineingekommen ist.)

    4. André

      Durch die enge Verbindung zwischen Exekutive und die sie stützende Parlamentsmehrheit in unserem System, ist wie ja auch schon im Podcast festgestellt, eine echte Gewaltenteilung bei uns gar nicht so wirklich gegeben. Tatsächlich wollte ich darauf nicht hinaus, obwohl eine starke Parteiführung, die gleichzeitig die Regierung stellt, sicherlich auch eine Form ist wie die Exekutive die Macht zu ihren Gunsten verschieben kann. Die Nichtumsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes ist ein instruktives Beispiel wie zumindestens unter Angela Merkel die Wahrnehmung der Exekutive auf ich würde sagen die Mehrzahl der Gesetze ist: Das war eben keine Rahmensetzung des Parlaments sondern ein bestelltes mithin also “eigenes” Gesetz, das man aus dieser Perspektive folgerichtig einfach ignoriert hat, als es nicht mehr gewollt war.

      Was ich meine ist aber ein Prozess, den man sicherlich auch als legitim ansehen kann, der aber effektiv eine Verschiebung der Macht in Richtung der Exekutive bedeutet. Mit der Zunahme an Komplexität in den verschiedenen Politikfeldern ist der Behördenapparat der Exekutive angewachsen und hat immer mehr Fachkompetenz angesammelt (wobei es natürlich auch viele politische Positionen gibt, die diese Kompetenz verwässern). Ich würde sagen, historisch waren Gesetze in parlamentarischen Systemen, wie dem von Großbritannien oder den USA eher präzise, mit genauen Handlungsanweisungen und Autorisierung spezifischer Kompetenzen. Also sofern es sich nicht um Gesetze handelte, die Rechtsnormen etablieren, war das nicht die Setzung von Rahmenbedingungen sondern konkrete Aufträge an die Exekutive. Indem diese aber an Macht, Kompetenz und Austauschträgheit zugenommen hat (und die Komplexität des politischen Wirkens zugenommen hat), ist auch der parlamentarische Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung von Politik zurückgegangen. Ich nehme an, wenn man sich mal die Mittelverteilung zwischen Legislative und Exekutive über die längere geschichtliche Entwicklung hinweg ansieht, sollte diese relative Verschiebung der “Ausführungshoheit” auch daran sichtbar werden.

  2. Simon

    Lieber Holgi,

    Interessanter Talk mal wieder. Allerdings hatte Dein Gast an einer Stelle nicht recht (und Deine erste spontane Auffassung dazu war richtig):
    Das Bundesverfassungsgericht kann NICHT von Privatpersonen oder Unternehmen direkt angerufen werden, ohne vorher nicht komplett den Instanzenweg ausgeschöpft zu haben und alle Möglichkeiten vor den Instanzgerichten genutzt zu haben, die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen (zB Rechtsmittel, Beschwerden, Gehörsrügeb usw.). Das sagt der Grundsatz der sogenannten Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiaritätsprinzip der Verfassungsbeschwerde.

    Eine Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Grundrechtsverletzungen findet also nur statt, nachdem das letztinstanzliche Gericht (BGH, BVerwG, BFH, BAG oder BSG) keine Grundrechtsverletzug erkannt hat.

    Dieses Verfahren vor dem BVerfG hat nichts mit den anderen Verfahren zu tun, die dort stattfinden, nämlich (v.a.) Organstreit, abstrakte und konkrete Normenkontrolle und Bund-Länder-Streit.

    Du hattest also Recht 🙂

    Wir können dazu gerne telefonieren (wie auch zu anderen juristischen Themen, falls Du Interesse hast- bin Anwalt)

    Antworten
    1. Thomas

      Was bedeutet, dass ich unrecht hatte. Mist. 🙂 Danke für die Aufklärung. Ich hatte das mit dem durch die Instanzen klagen ja auch erzählt. Irgendwie klebt da immer noch diese alte Sache in meinem Hirn, weil ich mich erinnern kann, dass mir das so mal in der Schule erzählt wurde. :/

      Ich danke und freue mich immer juristische Hilfe. Ich bin halt eben keiner. 🙂

  3. mxab

    Wie lief das denn damals bei der Massen-Verfassungsbeschwerde wegen der Vorratsdatenspeicherung ab? Die haben sich doch auch nicht durch die Instanzen geklagt, oder trügt mich da meine Erinnerung?

    Antworten
    1. Simon

      Das ist ein guter Punkt und in der Tat hat die Bundesregierung auch unter Berufung auf das Prinzip der Subsidiarität argumentiert und sich darauf berufen (Urteil https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/03/rs20100302_1bvr025608.html, Randnummer 151), weil die Fachgerichte den Rechtsschutz gewährleisten könnten. Die Verfassungsbeschwerden seien daher schon unzulässig.
      Das BVerfG hat hier aber ausnahmsweise keinen Subsidiaritätsverstoß gesehen (Randnummer 179), weil in bestimmten Sonderkonstellation von dieser Voraussetzung abgesehen wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, weil eine Norm sanktionsbewehrt ist. Auf Deutsch: Wenn ein Verstoß gegen die (angeblich) grundrechtswidrige Norm eine (Kriminal-)Strafe oder ein Bußgeld nach sich zieht, kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, sich sehenden Auges (quasi “vorsätzlich”) rechtswidrig zu verhalten, um dann erst im Nachgang gegen die Strafe mit dem Argument vorzugehen, die gesetzliche Grundlage der Strafe (nämlich die angeblich grundrechtswidrige Norm) sei nichtig, da verfassungswidrig. Der Wikipedia-Artikel bringt es im letzten Satz auf den Punkt:
      http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswegerschöpfung

  4. Simon

    Vielleicht noch die gesetzliche Grundlage hierzu aus dem Bundesverfassungsgerichtgesetz BVerfGG – das Prinzip der Rechtswegerschöpfung steht in Abs. 2 Satz 1, die erwähnte Ausnahme in Abs. 2 Satz 2. Wahrscheinlich dürfte hier auch die nach § 90 BVerfGG auch relevante allgemeine Bedeutung im Lichte der Massenbeteiligung eine Rolle gespielt haben, auch wenn das BVerfG sich hier im Urteil zumindest nicht darauf berufen hat:

    § 90

    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

    (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

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    1. mxab

      Stark, danke! Irgendwie hing in meinem Hinterkopf auch noch fest, dass jeder quasi formlos auf einem Schmierblatt Verfassungsbeschwerde einlegen kann, aber dass die feinen Herren in Karlsruhe da keinen Bock drauf haben kann ich auch gut nachvollziehen.

      Da ich sowieso ein Faible für die Juristerei habe und das auch fast studiert hätte, würde mich eine Sendung zum Thema mal so richtig interessieren. (Von einer ganzen Sendungsreihe wage ich erst gar nicht zu träumen, obwohl das eine großartige Ergänzung zum Politikunterricht wäre 🙂

  5. Simon

    Das mit dem Schmierblatt ist auch richtig. Als einzige Formvorschrift gilt nämlich, dass die Verfassungsbeschwerde schriftlich einzureichen ist und zu begründen ist (§§ 23; 92 BVerfGG). Und das BVerfG überlegt sich sehr gut, welche der etlichen Beschwerden (2013: 6.477) es zur Entscheidung annimmt und es gab schon etliche Fälle, in denen solche Schmierzettel von nicht durch einen Anwalt vertretenen Personen tatsächlich zu weitreichenden Entscheidungen geführt haben. Meist waren das dann Verfassungsbeschwerden von Häftlingen, die menschenunwürdig untergebracht waren (8 qm-Zelle mit drei Häftlingen ohne abgetrenntes Klo usw.).
    Insofern tut man dem Gericht unrecht, wenn man unterstellt, dass sie Schmierzettelklagen von vornherein ablehnen und auch einen Anwalt braucht man nicht zwingend. Dass der Großteil der Schmierzettelklagen aber abgelehnt wird, steht auf einem anderen Blatt – die sind aber auch meist von Spinnern verfasst à la Reichsbürger usw. und fliegen daher mit einem Formblatt, auf dem die Beschwerde standardisiert nicht zur Entscheidung angenommen wird, raus.

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  6. Tobi

    Wollte nur ganz kurz anmerken, dass die Königin in Großbritannien noch kein formell an sie herangetragenes Gesetz abgelehnt hat – nicht mal die von ihrer Familie gehasste und unter Umgehung des House of Lords beschlossene Ablehnung der Fuchsjagd. Das letzte Gesetz, dass von einem britischen Monarchen abgelehnt wurde, war die Scottish Milita Bill (1707 – siehe http://en.wikipedia.org/wiki/Scottish_Militia_Bill).

    Allerdings trifft sich die Königin einmal pro Woche mit dem Premierminister und wird wohl schon öfter durch ihren Einfluss auf entstehende Gesetzesentwürfe eingewirkt haben – aber immer unter äußerster Verschwiegenheit aller Beteiligten.

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  7. luho

    Gerne gemachter Fehler: Senat+Congress sind nicht die Legislative.
    In den USA gibt es den Congress welcher die Legislative darstellt. Und der Congress kann nochmal unterteilt werden in Senat und House of Representatives.
    Der Senat besteht aus den 100 Senatoren und der Vizepräsident hat den Vorsitz. Faktisch lässt er sich heutzutage aber vertreten vom President pro tempore, zur Zeit Orrin Hatch. Im Falle eines Unentschieden (50-50) hat der Vizepräsident die entscheidende Stimme und kann damit das Unentschieden aufheben, wobei damit auch gleichzeitig die Teilung zwischen Legislative und Exekutive aufgehoben wird.
    Das House of Representatives besteht aus 435 Abgeordneten, von jedem Distrikt einem.

    Soweit ich weiß müssen alle Gesetze von Senat und HoR verabschiedet werden und der Präsident kann dann unterschreiben oder sein Veto einlegen. Das Veto könnte dann mit einer 2/3-Mehrheit wieder überstimmt werden und das Gesetz gegen den Willen des Präsidenten erlassen werden.

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