Hobbystatik Baier (Mit Toby ‘Hobbystatik’ Baier)

Termine: Odonien am 1.9. und Buchholz reunited am 24.5. und Bolzen Höxter am 19. Juni 2025 im Hafenbahnhof Hamburg

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3 Gedanken zu „Hobbystatik Baier (Mit Toby ‘Hobbystatik’ Baier)

  1. Stefan Hartmann

    Zu Tobis Bebauungsplan, er kann froh sein wenn er den Bebauungs und gegebenenfalls Flächennutzungsplan nicht selbst bezahlen muss, idas kostet nämlich richtig Geld.
    Ich bin grade dabei eine Freiflächen PV Anlage zu Bauen und bin mitten in der Erstellung des Bebauungsplans. Der ganze Spaß bis ich bauen darf wird noch knapp 50.000€ kosten. 😉

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  2. Andreas

    Wenn es Innenbereich ohne Bebauungsplan ist gilt Paragraph 34 BauGB und es kann so gebaut werden, dass es sich enfügt (ortsüblich). Darüber entscheidet die Baugenehmigung oder das Gericht wenn einer klagt.
    Bebauungspläne erlaubem dem Gemeinderat Orts/Stadtplanung zu machen und georndet festzulegen was erlaubt ist

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  3. Felix

    In der Causa Baurecht Kakenstorf sind ein paar Sachen durcheinander geraten.

    im deutschen Planungsrecht gibt es drei Zustände, wir haben einen Bebauungsplan, oder wir haben keinen Bebauungsplan. Wenn ein Bebauungsplan da ist, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 30 BauGB. Wenn wir keinen Plan haben, dann kommt es auf die Lage an, wonach sich die Zulässigkeit eines Vorhabens beurteilt. Sind wir im Innenbereich, dann muss § 34 BauGB angesetzt werden und sind wir im Außenbereich, dann § 35 BauGB. Da herrscht fast ein Bauverbot, weil damit das Flächenwachstum begrenzt und verhindert werden soll.

    Da die Grenze zwischen Außen und Innenbereich mitunter schwer zu ermitteln ist, kann man mittels Innenbereichssatzung in Teilen Klarheit schaffen. Das heißt, aber nicht automatisch, dass man da dann bauen kann, sondern eben nur, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben dann nach § 34 richtet und sich das Vorhaben einfügen muss. Leider wurde das früher oft in der Form angewendet, dass man sich dachte, sofern da eine Satzung ist, kann man dann halt einfach und alles bauen, was dann im Nachgang oft Probleme mit sich gebracht hat. Wenn man darüber hinausgehen will, oder einen größeren Regelungsinhalt möchte, dann wählt man den Bebauungsplan, da dieser deutlich definierter ist.

    Auch muss man das den Zusammenhang zwischen Baugenehmigungspflicht und Zulässigkeit beachten. Oft bauen die Leute etwas mit dem Ansatz, es sei ja baugenehmigungsfrei. Das ändert aber nichts daran, dass es auch zulässig sein muss. Gerade im Außenbereich scheitert man an sowas oft. Das kann aber auch im Bebauungsplan ein Problem sein. So Gartenhäuschen sind bis 75 m³ verfahrensfrei (je nach Bundesland anders), aber sofern der Bebauungsplan diese ausschließt oder größenmäßig begrenzt, dann sind diese trotzdem nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn sie im 3 m Grenzbereich stehen. Dort dürfen im Sinne des Abstandsrechts maximal 30 m³ groß sein.
    Also allein auf die fehlende Notwendigkeit einer Baugenehmigung abzustellen, reicht leider nicht aus.

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